Am 19. Mai 2026 wurde der Referentenentwurf zum Jahressteuergesetz 2026 veröffentlicht. Ein Thema, das viele Unternehmen betreffen wird: die umsatzsteuerliche Organschaft. Zukünftig müssen Unternehmen, die eine Organschaft bilden wollen, einen Antrag stellen. Das Opt-In-Modell wird eingeführt – das bedeutet, dass die automatische Organschaft Geschichte ist. Nur wenn die Muttergesellschaft ausdrücklich erklärt, dass sie die Organschaft möchte, treten die Rechtsfolgen in Kraft. Ein freiwilliger Ausstieg? Fehlanzeige! Sobald die Voraussetzungen wegfallen, endet die Organschaft. Zudem werden Personengesellschaften jetzt auch als Organgesellschaften anerkannt.
Eine Übergangsfrist bis 2029 gibt Unternehmen etwas Luft zum Atmen. Die bestehenden Regelungen gelten bis Ende 2028, und ab dem 1. Juli 2028 können die neuen Anträge eingereicht werden. Am 1. Januar 2029 tritt dann der neue § 2c UStG-E in Kraft. Ein weiterer Aspekt, der nicht zu vernachlässigen ist: Ab 1. Januar 2027 steigt der Zinssatz für Steuernachforderungen und -erstattungen auf 3,6 % pro Jahr. Das wird einige Unternehmen ins Schwitzen bringen.
Das neue Organschaftsmodell
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat am 11. Mai 2023 bereits wichtige Grundsätze zur umsatzsteuerlichen Organschaft konkretisiert. Eine wirtschaftliche Eingliederung kann nicht nur durch Beziehungen zum Organträger erfolgen, sondern auch durch Verflechtungen zwischen den Unternehmensbereichen der Organgesellschaften. Ein Beispiel? Eine GmbH, die Mieteinheiten verwaltet und Büroräume von einer GbR mietet, in der der Alleingesellschafter zu 95 % beteiligt ist. Der BFH hat klargestellt, dass für die wirtschaftliche Eingliederung eine Verflechtung zwischen den Unternehmensbereichen notwendig ist. Das bedeutet, dass die Tätigkeiten aufeinander abgestimmt sein müssen – wie bei einem gut geölten Getriebe.
Wenn es um die Eingliederung geht, ist es wichtig, dass mehr als nur marginale Beziehungen bestehen. Eine Organschaft kann auch dann bestehen, wenn die Organgesellschaft nicht vollständig vom Organträger abhängig ist. Der BFH hat in einem Fall entschieden, dass die Bedeutung von Hausverwaltungsdiensten für die Organschaft von Relevanz sein könnte. Komischerweise blieb das Finanzgericht (FG) in diesem Punkt unentschlossen und hat das Verfahren zurück an den BFH verwiesen – ein wahrlich spannendes Hin und Her!
Rechtsfolgen und Übergangsfristen
Die Organschaft nach § 2 Abs. 2 Nr. 2 UStG setzt voraus, dass eine juristische Person finanziell, wirtschaftlich und organisatorisch in ein Unternehmen eingegliedert ist. Dabei ist es nicht notwendig, dass alle drei Merkmale gleichermaßen ausgeprägt sind. Eine finanzielle Eingliederung liegt vor, wenn die Beteiligung mehr als 50 % beträgt. Und ja, das betrifft nur den unternehmerischen Bereich der Organgesellschaft. Man könnte fast meinen, die Finanzwelt hat ihre eigenen Regeln – und die sind nicht immer leicht zu durchschauen!
Die geplanten Maßnahmen zur Stärkung des Standorts Deutschland sind ebenfalls nicht zu vernachlässigen. Die Forschungszulage wird rückwirkend ab dem 1. Januar 2026 von 15 auf 25 Millionen Euro angehoben, und die Freigrenze für die Kapitalertragsteuer steigt von 10.000 auf 100.000 Euro an. Diese Schritte sollen Unternehmen motivieren und die Standortattraktivität erhöhen. Außerdem wird die Mindestdauer für die erste Tätigkeitsstätte ab 1. Januar 2027 auf 24 Monate gesenkt. Das klingt nach einer guten Nachricht für viele Arbeitgeber!
Verbände und Interessenvertreter haben bis zum 12. Juni 2026 die Möglichkeit, Stellungnahmen zu dem Entwurf abzugeben. Danach wird das Kabinett Anfang Juli darüber befassen und ein parlamentarisches Verfahren einleiten. Es bleibt spannend, wie sich all diese Veränderungen auf die steuerliche Landschaft in Deutschland auswirken werden.