Heute ist der 1.07.2026, und wir tauchen ein in die spannende, aber auch oft hitzige Welt der Online-Bewertungen. Es ist schon erstaunlich, wie sehr unser wirtschaftlicher Erfolg heutzutage von der Online-Reputation abhängt. Insbesondere im Handel und Dienstleistungssektor können negative Bewertungen wie ein Schatten über einem Unternehmen liegen. Egal, ob sie berechtigt sind oder nicht – die Folgen sind spürbar und können für viele Unternehmer zu einem echten Ärgernis werden.

Ein aktueller Fall, der uns hier ins Gedächtnis kommt, ist die Auseinandersetzung eines Arztes mit einem Bewertungsportal. Er hatte immer wieder gegen negative Bewertungen seiner Praxis Beschwerde eingelegt. Einige dieser Bewertungen wurden tatsächlich entfernt, und das Portal informierte über die Anzahl der gelöschten Bewertungen, die aufgrund von Beschwerden wegen Diffamierung entfernt wurden. Doch unser Arzt war mit dieser Transparenz alles andere als glücklich und forderte vor Gericht die Löschung dieser Hinweise. Das Landgericht wies seinen Antrag zurück und das Oberlandesgericht Köln bestätigte dies. Es stellte fest, dass die Informationen sachlich richtig waren und im Sinne der Nutzer des Portals wichtig sind.

Die rechtliche Grauzone

Die rechtlichen Rahmenbedingungen sind in diesem Bereich alles andere als klar. Das OLG Köln sah die Hinweise als „personenbezogenes Datum“ im Sinne der DSGVO, was bedeutet, dass der Anwendungsbereich des Art. 17 Abs. 1 DSGVO eröffnet wurde. Aber die Abwägung ergab, dass der Arzt durch diese Hinweise nicht bloßgestellt wurde. So kam es, dass der Antrag auf Löschung und Unterlassung abgewiesen wurde und Hinweise auf die Anzahl der gelöschten Bewertungen als zulässig erachtet wurden.

Ein weiteres Beispiel, das die Komplexität der Thematik verdeutlicht, behandelt eine Unternehmerin, die die Löschung einer negativen Bewertung auf einer Plattform beantragte. Diese Bewertung war von einem Nutzer verfasst worden, der behauptete, ein gebrauchtes Wohnmobil gekauft zu haben und Mängel festgestellt zu haben. Doch die Unternehmerin konnte diesen Nutzer nicht als echten Kunden identifizieren. Hier wurde die Plattform von den Gerichten freigesprochen, da kein hinreichend konkreter Hinweis auf eine Rechtsverletzung vorlag.

Plattformen und ihre Verantwortung

Was macht all das für die Plattformen, die diese Bewertungen hosten? Sie haben eine Prüfpflicht, wenn Hinweise auf Persönlichkeitsrechtsverletzungen eingehen, aber diese Hinweise müssen substanzielle und nachprüfbare Informationen enthalten. Ein einfaches „Wir kennen diesen Kunden nicht“ reicht nicht aus. Das OLG Köln stellte fest, dass die Unternehmerin nicht darlegen konnte, warum der Bewertende kein echter Kunde war, was die Situation noch komplizierter machte.

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Hier wird deutlich: Unternehmen müssen klare, sachlich belegte Beanstandungen vorlegen, um Bewertungen wirklich löschen zu können. Eine saubere Faktenbasis ist dabei unerlässlich – auch um eine Plattform zur Löschung zu bewegen, was im Zweifelsfall auch gerichtlich angefochten werden muss. Es gibt also viel zu bedenken, und das Thema bleibt in Bewegung, da abweichende Auffassungen anderer Oberlandesgerichte existieren.

In dieser dynamischen Landschaft der Online-Bewertungen ist es essenziell, die eigene Reputation im Blick zu behalten. Schließlich kann ein einziger negativer Kommentar, und sei er noch so ungerechtfertigt, potenzielle Kunden abschrecken und damit den wirtschaftlichen Erfolg gefährden. Klar, dass da viele Unternehmer auf der Hut sind und die rechtlichen Rahmenbedingungen genau im Auge behalten müssen.